Gesetze / Tierschutztransportverordnung
TierSchTrV§ 10 Begrenzung von Transporten
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/10#abs-1 (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften dürfen Nutztiere im Rahmen innerstaatlicher Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als acht Stunden befördert werden. Abweichend von Satz 1 darf die Beförderung nicht länger als viereinhalb Stunden dauern, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Außentemperatur während der Beförderung zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Grad Celsius beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/10#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Tiere nach Ankunft in dem Schlachtbetrieb unverzüglich abzuladen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/10#abs-4 (4) Kälber im Alter von weniger als 28 Tagen dürfen vorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerstaatlich nicht befördert werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 TierSchTrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.12.2013 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I 4145)
BGBl. 2013 I S. 4145
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.