Gesetze / Tierschutztransportverordnung
TierSchTrV§ 10 Begrenzung von Transporten
Stand: 01.01.2022
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/10#abs-1 (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften dürfen Nutztiere im Rahmen innerstaatlicher Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als acht Stunden befördert werden. Abweichend von Satz 1 darf die Beförderung nicht länger als viereinhalb Stunden dauern, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Außentemperatur während der Beförderung zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Grad Celsius beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/10#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Tiere nach Ankunft in dem Schlachtbetrieb unverzüglich abzuladen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/10#abs-4 (4) Kälber im Alter von weniger als 28 Tagen dürfen vorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerstaatlich nicht befördert werden.